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ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN, AGB VVV Immobilien (als PDF)

§1 Vertragsverhältnis

Der Maklervertrag zwischen dem Kunden und VVV kommt entweder durch schriftliche Vereinbarung oder durch die Inanspruchnahme unserer Maklertätigkeit auf der Grundlage bzw. in Kenntnis der für die erfolgreiche Vermittlungs-/Nachweistätigkeit anfallenden Provisionsforderung zustande. Ergibt sich nicht aus den Umständen oder abweichenden Vereinbarungen etwas anderes, hat der Vertrag eine Laufzeit von sechs Monaten und verlängert sich jeweils automatisch um einen weiteren Monat, wenn nicht eine Vertragspartei mit einer Frist von einem Monat vor Vertragsende gekündigt hat.

§2 Weitergabeverbot und Exklusivität

(1) Sämtliche Informationen einschließlich der Objektnachweise des Maklers sind ausschließlich für den Kunden bestimmt. Diesem ist es ausdrücklich untersagt, die Objektnachweise und Objektinformationen ohne ausdrückliche Zustimmung des Maklers, die zuvor schriftlich eingeholt werden muss, an Dritte weiterzugeben. Verstößt der Kunde gegen diese Verpflichtung und schließt der Dritte oder andere Personen, an die der Dritte seinerseits die Information weitergegeben hat, den Hauptvertrag ab, so ist der Kunde verpflichtet, dem Makler die mit ihm vereinbarte Provision zuzüglich Mehrwertsteuer zu entrichten.

(2) Der Kunde ist nicht berechtigt, während der Laufzeit des Maklervertrages mit VVV andere Makler mit Vermittlungs- und/oder Nachweistätigkeiten betreffend das Vertragsobjekt zu beauftragen. Bei schuldhaftem Verstoß gegen diese Regelung haftet der Kunde VVV für die hierdurch entstehenden Schäden.

§3 Doppeltätigkeit

Soweit keine Interessenkollision vorliegt, ist VVV berechtigt, auch für die andere Partei zum Vertrag provisionspflichtig tätig zu werden

§4 Angaben in schriftlichen Dokumenten

VVV weist darauf hin, dass die von ihr weitergegebenen Objektinformationen vom Verkäufer bzw. von einem vom Verkäufer beauftragten Dritten stammen und von ihm, dem Makler, auf ihre Richtigkeit bzw. der Freiheit von Rechten Dritter daran nicht überprüft worden sind. Es ist Sache des Kunden, diese Angaben auf ihre Richtigkeit hin zu überprüfen. VVV die diese Informationen nur weitergibt, übernimmt für die Richtigkeit/Rechtefreiheit keinerlei Haftung.

§5 Provision/Courtage

Unser Provisionsanspruch entsteht, sobald aufgrund unseres Nachweises oder unserer Vermittlung ein Hauptvertrag zustande kommt. Der Provisionsanspruch entsteht auch, wenn der Vertrag zu Bedingungen abgeschlossen wird, die vom Angebot (u.a. Miete statt Kauf bzw. Kauf statt Miete) abweichen. Die Provision ist mit dem Abschluß eines Vertrages fällig. Kommt es zu keinem Verkauf/Vermietung, ist der Kunde verpflichtet, dem Makler eine Aufwandsentschädigung zu zahlen. Diese Aufwandsentschädigung ist durch VVV in Form einer Rechnung für ausschließlich angefallene Aufwendungen nachzuweisen. Der Kunde hat das Recht sich auf Verlangen die Belege für die einzelnen Rechnungspositionen durch VVV vorlegen zu lassen.

§6 Vorkenntnis

Ist dem Empfänger die durch VVV nachgewiesene Gelegenheit zum Abschluss eines Vertrages bereits bekannt, so hat er VVV diese unverzüglich mitzuteilen und auf Verlangen auch zu belegen. Geschieht dies nicht, so gilt bis zum Beweis des Gegenteils VVVs Nachweis als ursächlich für den Kauf.

§7 Schriftform

Mündliche Vertragsänderungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Bestätigung durch den Makler.

§8 Verjährung

Die Verjährungsfrist für alle Schadenersatzansprüche des Kunden gegen VVV beträgt 3 Jahre. Sie beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem die Schadenersatzverpflichtung auslösende Handlung begangen worden ist. Sollten die gesetzlichen Verjährungsregelungen im Einzelfall für den Makler zu einer kürzeren Verjährung führen, gelten diese.

§9 Gerichtsstand:

Sind Makler und Kunde Vollkaufleute im Sinne des Handelsgesetzbuches, so ist als Erfüllungsort für alle aus dem Vertragsverhältnis herrührenden Verpflichtungen und Ansprüche und als Gerichtsstand der Firmensitz VVV Immobilien als vereinbart.

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